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Geldbußen gegen Verbände und Pharmahersteller


Bundeskartellamt straft die Pharmabranche ab wegen Kartellrechtsvergehen im Bereich OTC-Arzneimittel ab
Geldbußen gegen Verbände und Pharmahersteller wegen Aufforderungen an die Apotheker, die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller zu befolgen


Preiswettbewerb zum Wohle der Verbraucher
Preiswettbewerb zum Wohle der Verbraucher Dr. Bernhard Heitzer kontra Pharmabranche

(09.01.08) - Das Bundeskartellamt hat Geldbußen gegen neun Landesapothekerverbände (LAVe), den Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) und fünf Pharma-Hersteller in Höhe von insgesamt 465.000 Euro verhängt.

Seit Anfang 2004 unterliegen nicht rezeptpflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel (sog. OTC-Arzneimittel) nicht mehr der Preisbindung, sodass jeder Apotheker seine Preise frei bestimmen kann. Der Gesetzgeber beabsichtigte so, Preiswettbewerb für diese Arzneimittel in Gang zu setzen. Um den befürchteten Preiswettbewerb zu dämpfen, haben verschiedene Marktteilnehmer zu Mitteln gegriffen, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen (siehe hierzu auch Meldung in Sachen Hildesheimer Apotheken).

Kartellamtspräsident Dr. Bernhard Heitzer sagte: "Der Fall zeigt, dass der Gedanke des Wettbewerbs bei den Apothekern und Arzneimittelherstellern sich noch nicht ausreichend durchgesetzt hat. Das Bundeskartellamt wird mit dieser Entscheidung dem Preiswettbewerb hier zum Wohle der Verbraucher auf die Sprünge helfen."

Ende 2003 organisierten neun LAVe und der BAH, in dem viele Hersteller nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel organisiert sind, Vortragsveranstaltungen in 24 deutschen Städten. Auf diesen Vortragsveranstaltungen, an denen mehrere tausend Apotheker teilnahmen, traten Redner der Apothekerverbände, von Beratungsunternehmen und von pharmazeutischen Herstellern auf, um den Apothekern nahe zu legen, vom Preiswettbewerb Abstand zu nehmen, und sich statt dessen an die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller zu halten.

Die Beschlüsse der LAVe, entsprechende Vortragsveranstaltungen in ihren Bundesländern durchzuführen, verstoßen nach Ansicht des Bundeskartellamtes gegen das Kartellverbot. Der BAH und die beteiligten Industrieunternehmen haben sich an der Umsetzung der Beschlüsse der LAVe beteiligt. Da die Veranstaltungsreihe bereits einige Jahre zurückliegt und in eine Zeit fällt, in der Preiswettbewerb im Apothekenbereich erst ermöglicht wurde, hielt das Bundeskartellamt geringe Bußgelder als Pflichtenmahnung für ausreichend. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass sich ähnliche Verstöße in Zukunft nicht wiederholen werden.

Gegen folgende Verbände und Unternehmen wurden Bußgelder verhängt:

  • Landesapothekerverband Baden-Württemberg e.V.
  • Bayerischer Apothekerverband e.V.
  • Apothekerverband Brandenburg e.V.
  • Apothekerverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
  • Niedersächsischer Landesapothekerverband e.V.
  • Apothekerverband Rheinland-Pfalz e.V.
  • Sächsischer Apothekerverband e.V.
  • Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e.V.
  • Apothekerverband Schleswig-Holstein e.V.
  • Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.
  • Bayer Vital GmbHBoehringer Ingelheim GmbH & Co. KG
  • McNeil Pharma GmbH & Co. OHG
  • Novartis Consumer Health GmbH
  • Procter & Gamble GmbH.


Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig.
(Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

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    Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • Zahlreiche Aufträge zugeschoben

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    Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.

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    Das Bundeskartellamt hat einen Anteilserwerb an der Renk Group AG, Augsburg, durch die KNDS N.V., Amsterdam (Niederlande), freigegeben. KNDS beabsichtigt, ihre Beteiligung an Renk auf 25 Prozent + 1 Stimme aufzustocken. Renk hat ihren Schwerpunkt im Rüstungsbereich und vertreibt insbesondere Getriebe und Federungssysteme für militärische Fahrzeuge und bietet entsprechende After-Sales-Produkte und -Dienstleistungen an.

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